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Urteil: Deutsche Post muss Lenk- und Ruhezeiten aufzeichnen

16.09.2020 09:39 Uhr
Verlor vor dem Landgericht Köln gegen den BIEK: Deutsche Post DHL  

Die von der Deutschen Post praktizierte Mischbeladung von Sendungen innerhalb und außerhalb des Universaldienstes rechtfertigt nicht die Befreiung von der Dokumentationspflicht, so das Landgericht Köln.

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Berlin. Mit seinem gestrigen Urteil hat das Landgericht Köln entschieden: Der Deutschen Post (DP AG) ist es verboten, Zustellfahrzeuge ohne die Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten zu nutzen. Das teilt der Paketverband BIEK mit. Das Gericht gebe damit BIEK recht, der gegen die DP AG wegen der fehlenden Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten geklagt hatte. Grundsätzlich sind alle Transportunternehmen bei Fahrzeugen einer bestimmten Gewichtsklasse zu einer solchen Aufzeichnung verpflichtet.

Die DPAG kommt dem BIEK zufolge dieser Pflicht unter Verweis auf eine Ausnahmevorschrift bei der Nutzung von Fahrzeugen im Rahmen des Universaldienstes nicht nach. Dabei dehne sie, so der Paketverband, die Ausnahmevorschrift auch auf Fahrzeuge aus, die nur teilweise mit Sendungen beladen sind, die im Rahmen des Universaldienstes transportiert werden – mit dem Effekt, dass die DP AG Lenk- und Ruhezeiten überhaupt nicht dokumentiert. Daraus resultieren laut BIEK erhebliche Nachteile für die Wettbewerber, die der mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbundenen Dokumentationspflicht nachkommen.

Das Gericht hat nun geurteilt: Die von der DPAG praktizierte Mischbeladung von Sendungen innerhalb und außerhalb des Universaldienstes rechtfertigt nicht die Befreiung von der Dokumentationspflicht. Dem Ex-Monopolisten ist es ab sofort verboten, Zustellfahrzeuge bestimmter Gewichtsklassen zu nutzen, ohne die Lenk- und Ruhezeiten aufzuzeichnen.

Marten Bosselmann, Vorsitzender des BIEK: „Das Urteil ist gut für den Paketmarkt: Endlich werden ungerechtfertigte Vorteile der Deutschen Post abgeschafft und weitere Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb geschaffen.“

Das Landgericht Köln ist die erste Instanz. Die Deutsche Post kann also innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Urteils beim Oberlandesgericht Köln (zweite Instanz) Berufung einlegen.

Ob die Deutsche Post dagegen Rechtsmittel einlegen wird, ist noch offen, erklärte eine Sprecherin des Bonner Logistikkonzerns gegenüber der VerkehrsRundschau. Gleichzeitig betonte sie, dass das aktuelle Urteil des Landgerichts Köln eine betriebliche Praxis betreffe, die die Deutsche Post schon im Herbst 2019 nach dem entsprechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs abgestellt habe. (eh)

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