Wenn es um das Thema Kartellbildung geht, kennt der Gesetzgeber kein Erbarmen. Die Bußgelder sind hoch, nur Kronzeugen haben gute Karten. Die rechtlichen Grundlagen auf einen Blick: Gesetzeslage Das Kartellverbot ist EU-rechtlich in Artikel 81 des EG-Vertrages festgeschrieben und in der Bundesrepublik durch Paragraf 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Danach sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen untersagt, die „den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken“. Das gilt insbesondere für so genannte „Hardcore-Kartelle“ wie etwa Preisabsprachen oder Marktaufteilungen. Strafmaß Die Einhaltung des Kartellverbots überwachen in Deutschland Bundeskartellamt und Landeskartellbehörden und auf Unionsebene – wenn also der zwischenstaatliche Handel betroffen ist – die EU-Kommission. Je nach Schwere des Rechtsverstoßes bestrafen sie Kartellteilnehmer mit Geldbußen in unterschiedlicher Höhe. Bußgelder können bis zu einer maximalen Höhe von 10 Prozent des Unternehmensumsatzes ausfallen. Ausgangspunkt für die Bemessung des Bußgeldes ist der so genannte Grundbetrag. Dieser kann bis zu 30 Prozent des Umsatzes betragen, den die Unternehmen mit den Produkten oder Dienstleistungen erzielt haben, die mit dem Kartellrechtsverstoß in Zusammenhang stehen. Kronzeugenregelung Da Kartellabsprachen meist geheim erfolgen, ist es für die EU-Wettbewerbshüter schwer, Beweismittel zu finden. Deshalb bieten sie Aussteiger-Unternehmen einen Erlass oder eine Ermäßigung der Geldstrafe, die sie ansonsten für die Mittäterschaft zu erwarten hätten. Diese so genannte „Kronzeugenregelung“ gibt es in der EU seit 19. Februar 2002 (in Deutschland: Bonusregelung; seit 2006). Nach dieser Regelung übergibt ein Unternehmen, das einem Kartell angehört, der EU-Behörde beziehungsweise dem Bundeskartellamt belastendes Beweismaterial wie Mitschriften von geheimen Unterredungen oder E-Mails mit vertraulichen Informationen. Es verpflichtet sich zur Zusammenarbeit mit der Kommission bis zur vollständigen Aufdeckung des Kartells. Betriebsprüfung Aufgrund eines Verdachts können die Ermittlungsbehörden Betriebe durchsuchen. Mit Unterstützung der Polizei werden zum Beispiel Dokumente und Computer gesichert und ausgewertet. Die Länge eines Verfahrens hängt von der Komplexität des Vergehens ab: „Von uns sind Delikte schon binnen weniger Monate aufgedeckt worden – andere ziehen sich über Jahre hinweg“, so ein Sprecher des Bundeskartellamts in Bonn. Das bislang höchste Bußgeld wegen Preisabsprache musste im Februar 2007 ThyssenKrupp mit 480 Millionen Euro zahlen. (dw/szs)
Warum Preisabsprachen verboten sind

Kartellermittler bei den Großen der Branche: Haben Schenker & Co. illegale Preisabsprachen mit ihren Wettbewerbern gesprochen? Doch warum sind Preisabsprachen verboten und wie werden sie bestraft? Was Sie zu diesem Thema wissen müssen