Seit 1. Januar 2002 ist das Widerrufsrecht im BGB neu geregelt. Paragraph 355 gilt nun für alle Verbraucherkreditverträge, aber auch Haustür- und Fernabsatzgeschäfte. Die Frist für den Widerruf beträgt in Zukunft einheitlich zwei Wochen. Sie beginnt zu laufen, wenn dem Verbraucher eine schriftliche und von ihm selbst unterschriebene Belehrung über das Widerrufsrecht ausgehändigt wird. Gewahrt wird die Frist durch rechtzeitiges Absenden. Kürzere Frist Neu ist, dass nach Paragraph 355 Absatz 3 BGB das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt. Damit wird der Kunde schlechter gestellt als bisher. Bislang konnte er sich nämlich von einem ungünstigen Geschäft zeitlich unbegrenzt durch Widerruf lösen, wenn ihm keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung übergeben worden war. Im Jahr 2001 hatte der Bundesgerichtshof einen solchen Fall zu entscheiden (Urteil vom 2. Juli 2001, Aktenzeichen II ZR 304/00). Hier konnte sich ein Kunde von einer Beteiligung an einer dubiosen Publikumsgesellschaft noch zehn Jahre nach Vertragsschluss lösen, da ihm keine Widerrufsbelehrung übergeben worden war. Das wird in Zukunft nicht mehr möglich sein. Ebenfalls neu ist die Regelung des Paragraphen 357 Absatz 3 BGB. Widerruft der Kunde danach ein Geschäft, so muss er für eine durch die Benutzung der Sache eingetretene Wertminderung Ersatz leisten. Damit hat sich beispielsweise beim Widerruf eines Ratenzahlungskaufs die Situation des Verbrauchers verschlechtert. Denn die Wertminderung einer neuen Sache kann erheblich sein. Viele Verbraucher werden sich daher in Zukunft einen Widerruf zwei Mal überlegen. Allerdings muss der Händler den Kunden auf diese Folge spätestens bei Vertragsschluss hinweisen. Unterlässt er das, darf er keine Wertminderung geltend machen. (krü)
VR-Rechtstipp: Widerruf - Nachteile für Verbraucher
Zu Beginn des Jahres 2002 sind wichtige Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Kraft getreten. Hier noch einmal die wichtigsten Änderungen zum Widerruf