VR-Rechtstipp: GmbH-Geschäftsführer kündigen - aber wie?

16.09.2002 14:35 Uhr

Wer einen GmbH-Geschäftsführer entlassen will, sollte wissen: Eine wirksame fristlose Kündigung ist schwierig

Wer einen GmbH-Geschäftsführer entlassen will, sollte wissen: Eine wirksame fristlose Kündigung ist schwierig.

Bei der Kündigung eines GmbH-Geschäftsführes muss das Unternehmen darauf achten, dass der Geschäftsführer nicht nur in einem Dienstverhältnis zu ihr steht. Er ist gleichzeitig ein Organ der Gesellschaft. Diese beiden Funktionen sind streng voneinander zu trennen. Die Stellung des Geschäftsführers als Organ endet, wenn die Gesellschafterversammlung ihn von seinem Amt abberuft. Damit endet aber nicht zwangsläufig auch sein Dienstverhältnis. Dieses muss gesondert gekündigt werden. Koppelungsklausel kann helfen Es kann daher sinnvoll sein, dem Vertrag mit dem Geschäftsführer eine so genannte Koppelungsklausel hinzuzufügen. Sie verknüpft Anstellungs- und Organverhältnis miteinander. Eine solche Klausel könnte beispielsweise lauten: "Der Widerruf der Bestellung gilt zugleich als ordentliche Kündigung. Abweichend von den sonstigen Kündigungsfristen dieses Vertrages gilt in diesem Fall eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats." Gerichte haben sich bereits mit folgenden Fällen befasst Soll das Dienstverhältnis eines Geschäftsführers fristlos gekündigt werden, ist die Gesellschafterversammlung zuständig (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen – BGHZ – 113, Seite 237; Oberlandesgericht – OLG – Köln, Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht – NZG – 2000, Seite 551). Wird ein Geschäftsführer als Organ der GmbH abberufen, ist damit nicht zwangsläufig die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses verbunden. Fehlt eine so genannte Koppelungsklausel, handelt es sich um zwei voneinander zu trennende Rechtsverhältnisse (OLG Köln NZG 2000, Seite 551). Die Abberufung als Geschäftsführer enthält nur dann zugleich eine Kündigung des Anstellungsvertrags, wenn darin klar zum Ausdruck kommt, dass auch die Anstellung beendet werden soll. Folgende Vorfälle können eine fristlose Kündigung rechtfertigen: Unklarer Verbleib von Kassenbuch und Geldzahlungen (OLG Rostock NZG 1999, Seite 216) Abschluss von nachteiligen Verträgen mit anderen, dem Geschäftsführer nahe stehenden Gesellschaften (OLG Brandenburg NZG 2000, Seite 143) Verletzung eines Wettbewerbsverbotes (OLG Oldenburg NZG 2000, Seite 1038; OLG Düsseldorf NZG 2000, Seite 1050). (hup)

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