Frankfurt/Main. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil entschieden. Die Richter gaben in diesem Punkt der Klage eines Beschäftigten eines Reinigungsunternehmens statt. Zugleich erklärten sie aber die parallel ausgesprochene fristgerechte Kündigung für wirksam (Aktenzeichen: 22 Ca 1356/06). Der in einem Theater eingesetzte Mitarbeiter hatte dort aus einem Kühlschrank eine angebrochene Flasche Weißwein entnommen und aus ihr getrunken. Unter Hinweis auf das bestehende Alkoholverbot sowie die Verletzung des Theatereigentums wurde ihm daraufhin gekündigt. Laut Urteil hätte man den Arbeitnehmer vor Ausspruch der fristlosen Kündigung aber zunächst abmahnen müssen. Der Reiniger hatte vor Gericht darauf verwiesen, dass ihm das Trinken aus angebrochenen Flaschen gestattet worden sei. Laut Unternehmen bezog sich diese Erlaubnis aber nur auf nichtalkoholische Getränke. Weil er jedoch das Eigentum des Theaters verletzt und darüber hinaus mit dem Trinken aus der Flasche gegen hygienische Grundregeln verstoßen habe, bestätigte das Gericht die fristgerechte Kündigung.
Verstoß gegen Alkoholverbot: Nicht automatisch fristlose Kündigung
Wer gegen ein Alkoholverbot am Arbeitsplatz verstößt, dem darf ohne vorausgegangene Abmahnung nicht einfach fristlos gekündigt werden.