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Verbände halten neue 3G-Vorschriften in der Logistik für nicht praktikabel

25.11.2021 10:27 Uhr
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Die neuen 3G-Regeln am Arbeitsplatz stellen für die reibungslosen Abläufe an den Rampen nach Einschätzung von Logistikverbänden eine große Gefahr dar
© Foto: Siwakorn/Adobe-Stock

Sechs Verbände aus Verkehr und Logistik haben die diese Woche in Kraft getretene Neufassung des Infektionsschutzgesetzes wegen der 3G-Regeln am Arbeitsplatz massiv kritisiert.

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Berlin. Die Bundesverbände Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL), Möbelspedition und Logistik (AMÖ), Paket & Expresslogistik (Biek), Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL), Spedition und Logistik (DSLV) sowie das DVF Deutsches Verkehrsforum laufen gegen die neuen 3G-Vorschriften am Arbeitsplatz Sturm. So haben die Verbände in einem gemeinsamen Schreiben an den geschäftsführenden Verkehrsminister Andreas Scheuer auf die sich aus der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes ergebenden Schwierigkeiten in der Logistikbranche aufmerksam gemacht. Der Brief ging zudem gleichlautend an die geschäftsführenden Bundesminister für Gesundheit sowie Arbeit und Soziales.

"Bruch der Lieferketten droht"

Es bestünden „erhebliche Unsicherheiten zur Anwendung der Regelungen auf Betriebsstätten-fremde Beschäftigte in mobilen Arbeitsumgebungen, vor allem für das Lkw-Fahrpersonal“, heißt es in dem Schreiben. Für den Logistiksektor seien die Vorschriften in der Umsetzung „nicht praktikabel“. Vor dem Hintergrund, dass täglich tausende Lkw-Fahrer in Logistikterminals Güter anliefern oder abholen, würden nicht nur die Betriebe der Speditions-, Paket- und Logistikbranche selbst, sondern auch deren Kunden an Grenzen stoßen, wenn sie Betriebsstätten-fremdes Personal auf dem eigenen Gelände nach den 3G-Regeln erfassen, kontrollieren und gegebenenfalls nachtesten müssten. Anstelle von Ländergrenzen drohe nunmehr die Einfahrt zu Betriebsgeländen „zum Flaschenhals für die Logistik und zu einer weiteren Bruchstelle für Lieferketten zu werden“, beklagen die Verbände.

„Deshalb erbitten wir dringend eine Klarstellung, dass Betriebsstätten-fremdes Personal, das sich bei Berücksichtigung sämtlicher betrieblicher Hygiene- und Schutzmaßnahmen nur kurzfristig in Betriebsstätten aufhält (z. B. zu Zwecken der Abholung und Anlieferung von Waren), nicht von den Regelungen des § 28b IfSG erfasst ist“, fordern sie in dem Schreiben. (mh)

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