Urteil: Sozialauswahl erstreckt sich nicht auf Tochterfirmen

20.12.2005 07:05 Uhr

Die Sozialauswahl vor Kündigungen erstreckt sich nicht auf andere Firmen oder Filialen des Unternehmens. Mit diesem Urteil wies das Bundesarbeitsgericht in Erfurt vorige Woche die Klage eines früheren Kaufhaus-Filialleiters aus Rheinland-Pfalz ab.

Erfurt. Nach der Kündigung wegen der Hettlage-Insolvenz argumentierte er noch vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich, dass er laut Arbeitsvertrag an jede andere Filiale versetzbar sei. Die obersten Arbeitsrichter wiesen diese Ansicht nun zurück (Aktenzeichen: 6 AZR 199/05).

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