Frankfurt/Main. Die Richter erklärten damit einen vor diesem Hintergrund geschlossenen Aufhebungsvertrag zwischen einem Kassierer und einer Supermarktkette für wirksam (Aktenzeichen: 7 Ca 4568/07). Das geht aus einem am Mittwoch bekanntgewordenen Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor. Obwohl es in dem Markt die eindeutige Anweisung gab, Getränke vor dem Verzehr zu bezahlen, hatte eine Videokamera den Kassierer dabei aufgenommen, wie er ohne vorherige Bezahlung trank. Mit der Drohung einer fristlosen Kündigung wurde er daraufhin von dem Vorgesetzten zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages gebracht. Laut Urteil war der Vertrag nicht infolge der vorausgegangenen Kündigungsdrohung unwirksam. Bei einem Diebstahl auch geringwertiger Lebensmittel dürfe ein „verständiger Arbeitgeber“ stets an den Ausspruch einer Kündigung denken und deshalb auch damit drohen, heißt es in der Entscheidung. (dpa/pi)
Urteil: Schluck aus Cola-Flasche kann fristlose Kündigung rechtfertigen
Ein unbezahlter Schluck Cola kann die fristlose Kündigung des durstigen Arbeitnehmers rechtfertigen