Karlsruhe. Hat ein Sachverständiger in einem Gutachten einen Restwert für ein verunfalltes Fahrzeug ermittelt, darf der Geschädigte zu diesem Preis das Auto auch verkaufen. Zusätzliche Marktforschungen etwa bei überregionalen Händlern oder Ankaufsportalen im Internet muss er hierzu nicht anstellen. Laut dem Bundesgerichtshof entschied, muss er auch nicht mit dem Verkauf warten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen. Laut dem Urteil darf sich der Geschädigte auf die Wertermittlung im Gutachten verlassen, wenn diese nicht erkennbar fehlerhaft zustande gekommen sind. (ctw/ag)
Urteil vom 27.09.2016
Aktenzeichen: VI ZR 673/15