München. Wirft ein fünfjähriges Kind einen Stein auf ein Auto, geht der Geschädigte womöglich leer aus. Darauf weist das Amtsgericht München hin. Der Geschädigte hatte seinen Pkw ordnungsgemäß in der Nähe eines Kindergartens geparkt. Ein Fünfjähriger, der dort im Hof spielte, warf einen Stein auf das Auto, wodurch ein Schaden von knapp 2.400 Euro entstand.
Der Fünfjährige konnte nicht zum Schadensersatz herangezogen werden, weil erst Kinder ab sieben Jahren für Schäden haftbar gemacht werden können. Auch die Erzieherinnen hatten den Richtern zufolge ihre Aufsichtspflicht eingehalten. Da der Fünfjährige zuvor noch nie negativ in Erscheinung getreten war, reiche es, wenn das Verhalten der Kinder in einem Abstand von 15 bis 30 Minuten von den Erzieherinnen überprüft werde. Das war hier erfolgt. Der Geschädigte blieb auf den Kosten sitzen. (ctw/stm)
Urteil vom 01.12.2015
Aktenzeichen: 133 C 20101/15