Karlsruhe. Die bloße Anwesenheit eines in Betrieb befindlichen Fahrzeugs an einer Unfallstelle reicht nicht aus, um eine Haftung dieses aufgrund der Betriebsgefahr nach Paragraf 7 der Straßenverkehrsordnung zu begründen. Darauf wies der Bundesgerichtshof hin. Zwar sei die Regelung weit auszulegen, da damit Schäden, die durch Schaffung der erlaubten Gefahrenquelle „Fahrzeug“ entstehen, auszugleichen. So kommt durchaus auch eine Haftung in Betracht, wenn es überhaupt nicht zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen ist. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit nicht. Vielmehr muss der Fahrer durch seine Fahrweise oder sein sonstiges Verkehrsverhalten zu dem Unfall mit beigetragen haben. Dabei reicht ein verkehrswidriges Verhalten allein nicht aus. (ctw/ag)
Urteil vom 22.11.2016
Aktenzeichen: VI ZR 533/15