Klägerin und Beklagte hatten mehrere Verträge geschlossen, darunter einen Transportvertrag. Sie vereinbarten, dass die Beklagte ein Mindestauftragsvolumen von damals 1050 DM je Einsatz- und Arbeitstag über alle Fahrzeuge kalendertäglich zusicherte. Nach Kündigung der Vertragsbeziehungen verlangte die Klägerin Zahlung des als Mindestauftragsvolumen geschuldeten Entgelts. Die Beklagte wehrte sich, da mehr als ein Jahr vergangen und der Anspruch nach den Verjährungsvorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) für Beförderungsverträge verjährt sei. Dem trat in letzter Instanz der Bundesgerichtshof entgegen. Die Verjährungsvorschrift aus dem HGB lehne sich an Artikel 32 CMR. Die Vorschrift sei nur bei Ansprüchen „aus einer Beförderung“ anwendbar. Bei der Vereinbarung eines Mindestauftragsvolumens handele es sich aber um Ansprüche aus einer selbstständigen vertraglichen Abrede. Die Vereinbarung sei eher als Garantievertrag zu verstehen und nicht als Frachtgeschäft. Damit sei die kurze Verjährungsfrist nicht anwendbar, sondern die längere regelmäßige Verjährung. BGH Urteil vom 21. September 2006 Aktenzeichen: I ZR 2/04
Urteil der Woche: Verschiedene Fristen für verschiedene Verträge
Für Verträge aus dem Umfeld der Beförderung gelten andere Verjährungsfristen als für Ansprüche aus der Beförderung