Der Klägerin, ein Transportversicherer, nahm ein Paketbeförderungsunternehmen auf Schadensersatz wegen des Verlusts von Transportgut in Anspruch. Die Beklagte war bereits in zwei Instanzen verurteilt worden und berief sich nun auf ein Mitverschulden der Klägerin. Schließlich seien auch schon früher Sendungen der Versicherungsnehmerin der Klägerin in Verlust geraten, so dass die Unzuverlässigkeit der Beklagten bekannt gewesen sein müsste. Das ließ der Bundesgerichtshof aber nicht gelten: Wer sich zur entgeltlichen Ausführung eines Werks anbiete, trage in der Regel die alleinige Verantwortung. Der Auftraggeber müsse sich nur dann ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn der konkrete Sachverhalt Anlass zur Annahme biete, eine Überforderung des Unternehmers anzunehmen, weil er die erforderliche Ausstattung oder notwendige fachliche Kompetenz nicht besitze. Die Kenntnis und Billigung der Transportorganisation reiche für sich allein genommen dazu nicht aus, so die obersten Bundesrichter. (poppen) BGH Urteil vom 30. März 2006 Aktenzeichen: I ZR 57/03
Urteil der Woche: Verlust von Transportgut
Streitfall verlorenes Transportgut: Wann liegt ein Mitverschulden des Versenders vor?