Der Kläger hatte sein Fahrzeug an einem Donnerstag im öffentlichen Straßenverkehr dort abgestellt, wo es erlaubt war – zumindest zum Zeitpunkt des Abstellens. Am nächsten Tag stellte die Behörde dort jedoch ein mobiles Halteverbotsschild auf, weil ab dem darauffolgenden Montag Baumpflegearbeiten durchgeführt werden sollten. Ab Montagmorgen parkte das Fahrzeug damit nicht mehr erlaubt, sondern im Halteverbot. Der Halter des Fahrzeugs bekam davon zunächst nichts mit. Als er nach einigen Tagen zum Abstellort zurückkehrte, war sein Fahrzeug verschwunden. Die Behörde hatte es am Dienstag abgeschleppt, weil es die Arbeiten behinderte. Sie verlangte die entstandenen Kosten ersetzt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gab der Behörde Recht: Ein Verkehrsteilnehmer dürfe nicht darauf vertrauen, dass die Verkehrsverhältnisse stets unverändert blieben. Jedenfalls am vierten Tage nach dem Aufstellen eines Verbotsschildes dürfe die Behörde ein – nun verbotswidrig parkendes – Fahrzeug abschleppen. Vier Tage seien insoweit eine Mindestvorlauffrist, die nur unterschritten werden dürfe, wenn eine Änderung der Verhältnisse vorhersehbar sei, also etwa bei heranrückenden Wanderbaustellen oder bekannten Veranstaltungen. VGH Baden-Württemberg Urteil vom 13. Februar 2007 Aktenzeichen: 1 S 822/05
Urteil der Woche: Mobiles Halteverbot
Vier Tage nach Aufstellen eines Verbotsschildes darf ein KFZ abgeschleppt werden