Ein Betriebsübergang ist nicht gegeben, wenn allein die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) ausgewechselt werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Die Übernahme der Buchhaltung und der Personalverwaltungsaufgaben eines Tochterunternehmens durch die Konzernmutter sei kein Betriebsübergang, wenn damit keine Übernahme von Betriebsmitteln oder Personal verbunden sei. Das BAG wies die Klage eines Arbeitnehmers ab, der seit 1994 bei einer KG als Staplerfahrer und Kommissionierer beschäftigt war, die ein Frischelager betreibt. Im Zuge der Eingliederung der Firma in einen Konzern kam es zu einem Wechsel der Gesellschafter der KG. Die Konzernmutter erledigte von 2004 an die Buchhaltung und Personalverwaltung der KG. (dpa) Urteil des Bundesarbeitsgerichts Aktenzeichen: 8 AZR 803/06
Urteil der Woche: Kein Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht präzisiert Voraussetzungen für ordentlichen Betriebsübergang