Ein Luftfahrtunternehmen hatte in seine allgemeinen Beförderungsbedingungen die Klauseln aufgenommen, dass Fluggäste in ihrem Gepäck keine zerbrechlichen oder verderblichen Gegenstände, Computer oder sonstige elektronischen Geräte, Geld, Juwelen, Edelmetalle, Wertpapiere, Effekten oder andere Wertsachen, ferner Geschäftspapiere oder Muster mit sich führen dürften. Anderenfalls dürfe der Luftfrachtführer die Beförderung als aufzugebendes Gepäck verweigern. Mit der anderen Klausel beschränkte der Luftfrachtführer seine Haftung für Schäden an diesen und anderen Gegenständen auf Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Beide Klauseln lagen jetzt dem Bundesgerichtshof zur Kontrolle vor. Die Karlsruher Richter entschieden, dass diese unwirksam seien. Ein Unternehmen, das eine Betriebsgenehmigung eines EU-Mitgliedstaates besitze, unterliege der zwingenden Haftung des Luftfrachtführers nach dem Übereinkommen von Montreal. Von dieser Haftung könne nicht im Wege der allgemeinen Beförderungsbedingungen abgewichen werden. Darüber hinaus würden die Vertragspartner des Luftfrachtführers durch die Klauseln unangemessen benachteiligt, so dass die Klauseln auch deswegen unwirksam seien. (pop) BGH Urteil vom 5. Dezember 2006 Aktenzeichen: X ZR 165/03
Urteil der Woche: Haftung von Luftfrachtführern
Eine Haftungsbeschränkung von Luftfrachtführern für Schäden ist durch allgemeine Beförderungsbedingungen nicht möglich