Wer einen Unfall verursacht und sich danach berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, etwa weil er einen Verletzten ins Krankenhaus bringt, der muss nachträglich gegenüber Unfallbeteiligten oder der Polizei seine Personalien angeben. Wer dies versäumt, macht sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar und riskiert bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Der Bundesgerichtshof und ihm folgend die Strafgerichte der unteren Instanzen haben in jahrelanger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, dass auch derjenige wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu bestrafen sei, der sich vorsatzlos entfernt habe, weil er den Unfall nicht bemerkt hatte. Dagegen wandte sich ein Beschuldigter, der vom Amtsgericht Herford verurteilt worden war. Er klagte vor dem Bundesverfassungsgericht und gewann. Wer sich „berechtigt oder entschuldigt“ vom Unfallort entferne, handele unter ganz anderen Voraussetzungen als derjenige, der das mangels Kenntnis des Unfallgeschehens tue. BVerfG Beschluss vom 19. März 2007 Aktenzeichen: 2 BvR 2273/06
Urteil der Woche: Fahrerflucht
Bundesverfassungsgericht kippt langjährige BGH-Rechtsprechung: Entfernt sich ein Unfallverursacher vorsatzlos, handelt es sich nicht um Fahrerflucht