Erfurt. Die obersten Arbeitsrichter wiesen damit die Klage eines Verkaufsleiters aus Nordrhein-Westfalen ab. Die Sondervorteile aus dem Miles-and-More-Programm der Lufthansa stünden dem Arbeitgeber als Auftraggeber zu, entschied der Neunte Senat. Demjenigen, für dessen Rechnung und damit auch auf dessen Kosten ein anderer Geschäfte führt, gebührten auch die gesamten Vorteile aus dem Geschäft. Daher habe die beklagte Firma auch ihrem Mitarbeiter die private Nutzung der Bonuspunkte untersagen dürfen. Der Kläger unternahm häufig Flugreisen ins Ausland, die sein Arbeitgeber bei der Deutschen Lufthansa zentral buchte. Durch die Dienstreisen sammelte er etwa 350.000 Bonuspunkte, die einem Wert von 9700 Euro entsprachen. Im Januar 2003 wies sein Arbeitgeber jedoch an, die aufgelaufenen Bonuspunkte nur noch für geschäftliche Zwecke zu nutzen. Zwar wurde die Anweisung zwei Jahre später außer Vollzug gesetzt. Allerdings behielt sich das Unternehmen vor, erneut eine derartige Anweisung zu erlassen. Dagegen wehrte sich der Angestellte, der die erworbenen Meilen auch weiterhin privat nutzen wollte. Er argumentierte, dass die Bonusmeilen in keinem rechtlichen Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis stünden und nicht als Arbeitseinkommen zu bewerten seien. Der Kläger war der Ansicht, dass es sich bei dem Bonusprogramm nicht um eine Angelegenheit des Arbeitgebers handele. Die Lufthansa gewähre die Vorteile gerade nicht dem Auftraggeber der Flugreise, sondern wolle diese ausschließlich dem vielfliegenden Passagier zukommen lassen. Die Herausgabe der Bonuspunkte sei insofern nicht mit der Herausgabe von Provisionen oder Schmiergeldern vergleichbar. Das Bundesarbeitsgericht sah das anders. Daher scheiterte der Verkaufsleiter in der dritten Instanz. Das Arbeitsgericht hatte seiner Klage zunächst stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte jedoch Ende Juni vergangenen Jahres die Klage abgewiesen. Das beklagte Unternehmen war der Ansicht, dass es eine enge Verknüpfung zwischen den Vorteilen aus dem Bonusprogramm auf der einen und dem finanziellen Aufwand für die Flugreise auf der anderen Seite gibt. Daher könne auch der Arbeitgeber darüber entscheiden, in welcher Form die Bonuspunkte zu verwenden seien, hatte das Unternehmen erklärt.
Urteil: Bonusmeilen auf Dienstflügen stehen dem Arbeitgeber zu
Auf dienstlichen Flugreisen gesammelte Bonusmeilen stehen dem Arbeitgeber zu. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in Erfurt (9 AZR 500/05).