Der Betroffene war auf die Autobahn aufgefahren und dort unmittelbar nach Ende des Beschleunigungsstreifens geblitzt worden. Die Bußgeldbehörde verhängte wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 150 Euro sowie ein einjähriges Fahrverbot. Der Betroffene zog dagegen vor Gericht. Er argumentierte, dass das Schild, mit dem das Tempolimit angeordnet wurde, im Kurvenbereich der Autobahnauffahrt stand, noch bevor der gerade Streckenbereich des Beschleunigungsstreifens begann. Er sei davon ausgegangen, dass sich das Tempolimit allein auf die Gefahren im Bereich der Auffahrt, also etwa auf die Kurvenführung und die Gefahren beim Fahrspurwechsel, beziehe. Das überzeugte auch den Richter: Aus Sicht des Verständnishorizonts könne das Verkehrsschild allein für den Bereich der Auffahrt gelten, nicht aber für die gesamte Autobahn, erst recht, weil das Tempolimit nicht mit einem Zusatzschild, mit dem die Länge der Verbotsstrecke angegeben werden kann, verbunden war. AG Herne Beschluss vom 15. Juni 2005 Aktenzeichen: 15 OWi 220 Js 482/04-15/04 999 Zeichen
Tempolimit in der Kurve
Straße + Verkehr: Schild auf Autobahnauffahrt gilt nicht für Autobahn