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Steuerentlastung für Biokraftstoffe gefordert

18.07.2023 17:47 Uhr | Lesezeit: 4 min
In ein Sparschwein wird eine Münze geworfen
Die Verbändeallianz will möglichst bald eine Senkung der Energiesteuer für Biokraftstoffe erreichen
© Foto: ArLawKa AungTun/getty images

Eine Allianz mehrerer großer Bundesverbände fordert steuerliche Entlastungen für Biokraftstoffe. So sollen Produkte wie HVO 100 mehr Absatz auf dem Markt finden.

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Ein Zusammenschluss mehrerer Verbände aus Spedition, Logistik und Verladerschaft will den Hochlauf von Biokraftstoffen mit finanziellen Anreizen unterstützen. Die Allianz fordert in einem offenen Schreiben, dass es für diese Treibstoffe eine zügige Minderung der Energiesteuer geben sollte. Konkret angesprochen werden der Dieselersatz HVO100 sowie LNG und CNG auf biologischer Basis.

Die Forderung kommt vor dem Hintergrund, dass aller Voraussicht nach ab Dezember der Mautteilsatz für CO2-Emissionen eingeführt wird, welcher wohl eine spürbare Kostensteigerung nach sich ziehen wird. Der Gesetzesentwurf sieht bis zum Jahr 2025 aber auch eine Befreiung von der Maut vor, wenn Fahrzeuge emissionsfrei unterwegs sind. Diese will die Allianz für den Einsatz von Biokraftstoffen erreichen.

CO2-Ersparnis durch Biokraftstoffe

Die genaue CO2-Ersparnis des jeweiligen Kraftstoffes hängt sehr stark vom Grundstoff ab. Im Fall von HVO kann die Reduktion laut dem Hersteller Neste je nach verwendetem Ausgangsprodukt zwischen 60 und 90 Prozent liegen. Bei Bio-LNG ist mehreren Anbietern zufolge sogar eine CO2-positive Wirkung möglich, da für die Herstellung zum Beispiel Gülle aus der Landwirtschaft verwendet werden kann, die ansonsten Methan ausgestoßen hätte. Das Gas hat im Gegensatz zu CO2 einen erheblich größeren Klimaeffekt, wodurch die positive CO2-Wirkung entsteht.

Die Verbändeallianz hat ihrem Schreiben bereits einen konkreten Gesetzesänderungsvorschlag beigelegt. Für Produkte, die wie Diesel versteuert werden würden, sieht das Dokument eine 90-prozentige Minderung der Energiesteuer vor. Den kompletten Passus können Sie hier lesen:


Vorschlag zur Ergänzung des Energiesteuergesetzes:

§ 56a Steuerentlastung für den Straßengüterverkehr


(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nach-weislich nach § 2 Absatz 1 Satz 4b oder Absatz 2 Satz 1 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Straßengüterverkehrs im Sinne des § 1 des Güterkraftverkehrsgesetz zu betrieblichen Zwecken verwendet worden sind.
(2) Der Steuertarif wird um die durchschnittliche jährliche Treibhausgasminderung gemäß § 45 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) gemindert, jedoch

  1.  für nach § 2 Absatz 1 Satz 4b versteuerte Energieerzeugnisse um mindestens 80%,
  2. für nach § 2 Absatz 2 Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse um mindestens 90%,

(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 50 Euro übersteigt.
(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hier-für erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Ver-ordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(6) Ausgenommen von der Steuerentlastung sind

  1. fossile Kraftstoffe
  2. Biokraftstoffe, die aus Rohstoffen mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen erzeugt wurden, für die entsprechend Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, L 311 vom 25.9.2020, S. 11) eine erhebliche Ausweitung des Erzeugungsgebiets auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu verzeichnen ist oder
  3. synthetische Kraftstoffe, die aus fossilen Rohstoffen oder
  4. strombasierte Kraftstoffe, die aus nicht erneuerbarer Energie erzeugt wurden


Für eine mögliche Änderung des Gesetzes müsste das reguläre Gesetzgebungsverfahren durch Bundestag und Bundesrat durchlaufen werden, erklärte das Bundesfinanzministerium bereits vor Bekanntwerden des Gesetzvorschlages auf VR-Anfrage. Da es sich beim Energiesteuergesetz um ein sogenanntes Einspruchsgesetz handelt, muss der Bundesrat dem Gesetz nicht zustimmen. Das Gremium kann aber Einspruch einlegen, der wiederum vom Deutschen Bundestag überstimmt werden kann.

Die Forderung haben folgende Verbände unterzeichnet: Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ), Bundesverband Paket und Expresslogistik (BIEK), Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL), Bundesvereinigung Logistik (BVL), DSLV Bundesverband Spedition und Logistik, Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL), Deutsche Verkehrsforum (DVF).


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