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Schiff in Not: Wer zahlt die Rechnung für die Rettung?

08.02.2022 08:45 Uhr | Lesezeit: 3 min
Schiff in Not: Wer zahlt die Rechnung für die Rettung?
Nicht immer gehen Schiffsunfälle so glimpflich aus, wie kürzlich jener des Containerschiffs "Mumbai Maersk" vor Wangerooge
© Foto: Seaweb

Statistisch gesehen passieren weltweit jeden Tag rund sieben Schiffsunfälle - etwa durch Maschinenbruch, Kollisionen mit anderen Schiffen, Feuer oder Fehler bei der Navigation.

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Wiesbaden. Nicht immer gehen Schiffsunfälle so glimpflich aus, wie kürzlich jener des Containerschiffs "Mumbai Maersk" vor Wangerooge. Die Kosten für Schäden und Bergung betragen schnell viele Millionen. Dafür werden auch die Eigentümer der Waren zur Kasse gebeten. Wohl dem, der eine Transportversicherung hat.

Etwa 90 Prozent aller Güter werden auf dem Seeweg transportiert, viele davon auf gigantischen Containerschiffen. Doch trotz des technischen Fortschritts bleibt die Seefahrt riskant. Statistisch gesehen passieren weltweit jeden Tag rund sieben Schiffsunfälle - etwa durch Maschinenbruch, Kollisionen mit anderen Schiffen, Feuer oder Fehler bei der Navigation. „Bei Seenot darf der Kapitän alles tun, um das Schiff und die Ladung zu retten", erklärt Torben Siegmund, Abteilungsleiter Transportversicherungen bei der R+V-Tochter Kravag. „So kann er beispielsweise Container über Bord werfen lassen oder Laderäume fluten. Und er darf Schlepper beauftragen, die ein festgefahrenes Schiff befreien oder in einen Hafen manövrieren."

Alle am Seetransport beteiligten Parteien für die Schäden

Auf großer Fahrt gilt das Solidaritätsprinzip. „Der Reeder und alle Kaufleute, die auf einem Schiff Waren transportieren lassen, bilden eine Gefahrengemeinschaft", erläutert Siegmund. „Das bedeutet: Gemeinsam haften alle am Seetransport beteiligten Parteien für die Schäden und Kosten, die bei einer so genannten Havarie Grosse entstehen." Wer welchen Anteil zahlen muss, ermittelt ein vereidigter Sachverständiger, auch Dispacheur genannt. Er errechnet die geretteten Werte und legt die Kosten im Verhältnis um. Im schlimmsten Fall werden die Eigentümer der Ladung in Höhe des Warenwertes zur Kasse gebeten.

Ware nur gegen Barzahlung

Nach einem Unglück kann der Reeder sein Pfandrecht geltend machen und die unbeschädigte Ware so lange einbehalten, bis die Kaufleute ihre Beiträge zur Havarie Grosse geleistet haben -gezahlt wird in der Regel bar. „Forderungen von mitunter hohen sechsstellige Summen können die Bonität der Händler bedrohen" warnt Siegmund. Er empfiehlt deshalb unbedingt den Abschluss einer Warentransportversicherung. Sie übernimmt die Beiträge zur Havarie Grosse, sowohl in der Binnen- als auch in der Seeschifffahrt. Außerdem ersetzt sie den Wert von verlorener Ware und die Kosten für die Wiederherstellung beschädigten Gutes. (ste)

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