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Richter lehnen Park- und Pinkel-Pauschale ab

11.01.2012 09:29 Uhr
Richter lehnen Park- und Pinkel-Pauschale ab
Ohne Belege können Berufskraftfahrer im Fernverkehr keine Werbungskosten geltend machen
© Foto: ddp/Nigel Treblin

Berufskraftfahrer im Fernverkehr können Kosten für die Benutzung der Sanitäranlagen und des Parkplatzes nicht pauschal als Werbungskosten absetzen

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Kiel. Ein Berufskraftfahrer, der im internationalen Fernverkehr tätig ist und in der Schlafkabine seines LKW übernachtet, kann die Kosten für die Benutzung der Sanitäreinrichtungen und des Parkplatzes nicht pauschal als Werbungskosten absetzen. Das entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht in einem Urteil vom 30. Juni 2011 (Az. 5 K 108/08). Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Fernfahrer seine Ausgaben nur ganz allgemein beschrieben habe und keinen einzigen Beleg für das Streitjahr vorlegen konnte.

Der Kläger wollte für das Jahr 2007 einen pauschalen Werbungskostenabzug in Höhe von 5,00 Euro pro Tag geltend machen. Seine allgemeinen Ausführungen reichten dem Gericht zur Glaubhaftmachung von Werbungskosten nicht aus, da die Benutzung von Sanitäreinrichtungen auch zum Teil kostenfrei ist oder das bezahlte Entgelt auf einen Verzehr angerechnet werden kann. Der Berufskraftfahrer hat Revision gegen dieses Urteil eingelegt. Das Verfahren wird nunmehr beim Bundesfinanzhof (Az. VI R 48/11) fortgeführt. (ag)

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KOMMENTARE


Jürgen Auth

11.01.2012 - 22:03 Uhr

Also aufgepasst, liebe Fernfahrer: Entweder alle Sanifair-Belege aufheben und einreichen, oder genauestens auf dem Bon vermerken lassen, wieviel beim Verzehr angerechnet wurde (Mehrwertsteuer und nicht angerechneten Teil nicht vergessen!). Dann müssen noch Tages- und Wochenruhezeiten berücksichtigt werden, um das Verhältnis von Dienstschiss zu Privatschiss festlegen zu können. Wir werden die Finanzverwaltung mit ihren eigenen Waffen bezwingen!


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