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Regierung: Privatisierung der Deutschen Flugsicherung (DFS) verfassungsfest

02.08.2006 09:31 Uhr
Deutsche Flugsicherung_klein
Mitarbeiter der Deutschen Flugsicherung (Foto: ddp)
© Foto: ddp

Die Bundesregierung sieht die hoheitliche Aufgabe der Flugsicherung auch nach einer geplanten Teilprivatisierung in staatlicher Verantwortung und tritt damit Bedenken von Bundespräsident Horst Köhler entgegen.

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Berlin/Langen. Dies ist das Ergebnis der Prüfungen in den Ministerien für Justiz, Inneres und Verkehr, wie die dpa am Dienstag in Regierungskreisen erfuhr. Die Frage, ob die hoheitliche Aufgabe der Flugsicherung auch nach der geplanten Teilprivatisierung weiter in staatlicher Verantwortung wahrgenommen wird, wird demnach eindeutig bejaht. Köhlers Bedenken zielten auf die Frage, ob die hoheitliche Aufgabe der Flugsicherung auch nach der Kapitalprivatisierung weiter in staatlicher Verantwortung wahrgenommen wird. "Wir gehen davon aus, dass die Verfassungsmäßigkeit gewahrt bleibt", sagte eine Sprecherin des Verkehrsministeriums gegenüber der Nachrichtenagentur. Nach der Zustimmung des Bundestages zum Flugsicherungsgesetz vom April dieses Jahres, das noch die Unterschrift des Bundespräsidenten erfordert, sollen 74,9 Prozent der DFS an private Investoren verkauft werden. Die Regierung betonte jetzt, dass es sich nur um eine Kapitalprivatisierung und nicht um eine "Aufgabenprivatisierung" handelt. Zur hoheitlichen Aufgabe der Flugsicherung bediene sich der Bund eines Unternehmens, über das er volle Aufgabenkontrolle ausübe. Nach dem inzwischen ergangenen Urteil des Konstanzer Landgerichts zum Flugzeug-Unglück von Überlingen am Bodensee mit mehr als 70 Toten war öffentlich spekuliert worden, dass dies auch die Privatisierung der Flugsicheung gefährden könnte. Das Gericht hatte am vergangenen Donnerstag erklärt, dass die Flugsicherung eine hoheitliche Aufgabe sei, die nicht delegiert werden dürfe. Dabei ging es allerdings um die Delegierung der Aufgabe an die staatliche Schweizer Flugsicherung "skyguide", die von der Bundesrepublik mit der Kontrolle des Bodensee-Luftraums beauftragt war. Dies war allerdings ohne völkerrechtlichen Vertrag geschehen, was der Richter als Verstoß gegen die Verfassung bewertete.

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