Der betroffene Kraftfahrer war unstreitig mit seinem Fahrzeug zu schnell unterwegs gewesen. Doch das Urteil des Amtsgerichts, das ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 50 km/h zu einer Geldbuße von 100 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilte, konnte trotzdem mit Erfolg vom Betroffenen angefochten werden. Denn man hatte sich bei der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ausschließlich auf die Einlassung des geständigen Temposünders gestützt. Zwar ist dies grundsätzlich möglich. Aber nur, sofern das Gericht von der Richtigkeit der Angaben überzeugt ist und diesbezüglich seinen Aufklärungspflichten hinsichtlich des Tatablaufs nachkommt. Hierzu fehlten jedoch jegliche Ausführungen, so dass das Beschwerdeinstanz zu dem Ergebnis kam, dass hier lediglich die Beweisaufnahme abgekürzt werden sollte. Außerdem hätte bei den Angaben des Betroffenen zu der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit in jedem Fall ein Sicherheitsabschlag erfolgen müssen. Schließlich ist ein solcher sogar bei den standardisierten Messverfahren vorzunehmen. Bei Geschwindigkeitsangaben auf Grund eigener Wahrnehmung, bei Schätzungen oder beim Ablesen eines nicht justierten Tachos muss dieser Toleranzabzug daher erst recht erfolgen. Oberlandesgericht Zweibrücken 4. Juni 2003 Aktenzeichen: 1 Ss 95/03
OLG Zweibrücken: Unzulässiges „Eilverfahren“/Unzulängliche Urteilsfindung
Urteil darf nicht nur auf geständiger Einlassung eines Tempo-Sünders beruhen