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OLG Zweibrücken: Beweishürden bei Fahruntauglichkeit nach Drogenkonsum

08.12.2003 09:41 Uhr

Eine nächtliche Verkehrskontrolle hatte für den Angeklagten zunächst erhebliche Folgen. Da er nachweislich Cannabis, Kokain und/oder Heroin konsumiert hatte, landete er vor dem Richter.

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Eine nächtliche Verkehrskontrolle hatte für den Angeklagten zunächst erhebliche Folgen. Da er nachweislich Cannabis, Kokain und/oder Heroin konsumiert hatte, landete er vor dem Richter. Das Urteil wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr fiel hart aus: Neben einer Geldstrafe wurde der Führerschein eingezogen und eine fünfmonatige Sperrfrist für die Wiedererteilung verhängt. Das Gericht hatte sich auf das Urteil eines Sachverständigen gestützt, der die Fahruntauglichkeit des Angeklagten angesichts seiner psychischen Auffälligkeiten für erwiesen hielt. So waren bei der Kontrolle erhebliche Stimmungsschwankungen von aggressiv, bis aufgedreht und weinerlich beobachtet worden. Zudem hatte der Angeklagte schläfrig gewirkt und zögerlich reagiert. Doch auf die erfolgreiche Rüge des Angeklagten hin wurde das Urteil in der Revisionsinstanz aufgehoben und der „betäubte“ Verkehrs-sünder lediglich wegen einer Ordnungswidrigkeit zu 250 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. So liegt eine Fahruntauglichkeit nach der Einnahme von Betäubungsmitteln nämlich erst vor, wenn sicher ist, dass der Konsument in der konkreten Situation fahrunsicher gewesen ist bzw. die Drogen die Fahreignung unmittelbar beeinträchtigt haben. Dagegen reicht eine festgestellte allgemeine Drogenenthemmung, wie beim Angeklagten beobachtet, nicht aus. Oberlandesgericht Zweibrücken 14. Februar 2003 Aktenzeichen: 1 Ss 117/02

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