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OLG Köln: Unzureichend gesicherte Waschanlage

08.12.2003 09:30 Uhr

Die Absicht, ein Fahrzeug seines Arbeitgebers an der Waschstraße einer Tankstelle zu reinigen, endete für den Kläger bös´.

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Die Absicht, ein Fahrzeug seines Arbeitgebers an der Waschstraße einer Tankstelle zu reinigen, endete für den Kläger bös´. Er hatte direkt vor der Waschanlage mit einem Dampfstrahler vorreinigen wollen, als er auf ein ca. 2 cm dicken und 50 cm langen Eisplatte aus verharschten Altschnee ausrutschte und sich an der linken Schulter einen schweren Bänderriss zuzog. Operationen und in Folge der Verlust seines Arbeitsplatzes kamen hinzu. Vor Gericht konnte der Kläger den Betreiber der Waschanlage zumindest erfolgreich in die Haftung nehmen. Denn am Ende wurde ihm nur ein Mitverschulden von 25% wegen der dem Unfall vorangegangenen momentanen Unachtsamkeit angelastet. Den Grossteil des Schadens musste dagegen der Beklagte übernehmen, denn er hatte schwer gegen seine Verkehrssicherungspflichten verstoßen. So durfte der Kläger als Kunde darauf vertrauen, dass er bei der bestimmungsgemäßen Benutzung der Anlage nicht auf Glatteis oder Schnee zu Schaden kommen werde. Diese berechtigten Sicherungserwartungen konnte auch mit einem Warnschild „Vorsicht Glatteis“ nicht ausreichend nachgekommen werden, zumal sich der Unfall auf Altschnee ereignet hatte, der schon längst hätte bemerkt und entfernt werden müssen. Oberlandesgericht Köln 21. Januar 2003 Aktenzeichen: 24 U 87/02

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