Ob sinnvoll, oder nicht – Verkehrszeichen sind zu befolgen. So kann man sich bei einem Verstoß gegen ein Überholverbot nicht damit herausreden, dass dieses unzweckmäßig ist. Vielmehr wird ohne Pardon sogar eine Geldbuße wegen Vorsatz fällig. Auch der betroffene Lkw-Fahrer musste dies nach seiner erfolglosen Rechtsbeschwerde einsehen. Er hatte sich auf der A 5 Richtung Schweiz befunden, als sich nahe der Grenze bereits auf der rechten sowie der mittleren Spur ein Rückstau mit Lkw gebildet hatte. Obwohl der Betroffene von dem hier geltenden Überholverbot wusste, war er kurzerhand auf der linken Spur an den stehenden Kollegen vorbeigefahren, um vor dem Grenzübergang in dritter Reihe anzuhalten. Dieses Fahrmanöver stellte eindeutig einen Überholverstoß dar und nicht bloß ein – sanktionsloses - Vorbeifahren. Denn entgegen der Ansicht des Brummi-Fahrers waren die wartenden Lkw dem fließenden Verkehr zuzuordnen, auch wenn die unfreiwillige Pause mehrere Stunden dauerte. Die Lkw waren auch nicht als haltende oder parkende Fahrzeuge anzusehen, nur weil sie aufgrund des zudem bei den Eidgenossen geltenden Nachtfahrverbots die Fahrtenschreiber nicht in Betrieb hatten und die Wartezeit als Ruhezeit nutzten. Vielmehr ist bei der Einordnung als Überholvorgang entscheidend, dass die anderen Lkw verkehrsbedingt bzw. aufgrund einer Anordnung und damit zwangsweise standen. Oberlandesgericht Karlsruhe 20. Mai 2003 Aktenzeichen: 2 Ss 216/01
OLG Karlsruhe: Sanktionsloses Vorbeifahren oder rechtswidriges Überholen
Ob sinnvoll, oder nicht – Verkehrszeichen sind zu befolgen. So kann man sich bei einem Verstoß gegen ein Überholverbot nicht damit herausreden, dass dieses unzweckmäßig ist.