Der Kläger hatte nach einem Aufenthalt in Polen seiner Teilkaskoversicherung den Diebstahl seines Fahrzeugs gemeldet. In der Schadensanzeige hatte er auf die Frage, wer das Fahrzeug zuletzt genutzt und abgestellt hatte, seine Lebensgefährtin angegeben und die Fragen, ob dabei Zeugen anwesend waren bzw. ob bei der Diebstahlsfeststellung weitere Personen anwesend waren, klar verneint. Wie sich später herausstellte, waren diese Angaben jedoch unzutreffend. Der Kläger war nämlich sowohl beim Abstellen als auch beim späteren Tatort selbst zugegen. Für die Versicherung stellten die Falschangaben eine klare Obliegenheitsverletzung dar. Sie hielt den Kläger zudem für unglaubwürdig und lehnte jede Ausgleichszahlung ab. Zu Recht, wie man in der zweiten Instanz bestätigte. Der Kläger hatte die für die Versicherung relevanten Fragen objektiv falsch beantwortet und dies noch nicht einmal versucht, plausibel zu erklären. Der Vorsatz des Klägers stand damit fest. Dagegen war die Versicherung nicht verpflichtet, noch einmal klärend nachzufragen. Denn die Antworten waren eindeutig formuliert. Oberlandesgericht Hamm 9. Juli 2003 Aktenzeichen: 20 U 54/03
OLG Hamm: Anwesenheit verschwiegen – Versicherungsschutz verloren
Ein Kraftfahrer, der gegenüber seiner Versicherung objektiv falsche Angaben macht ohne dies plausibel zu erklären, verliert seine Ersatzansprüche.