Dem Kläger war sein Fahrzeug abhanden gekommen. Da er neben einem Originalschlüssel nur drei Kopien vorlegen konnte, die keine Kopierspuren aufwiesen, zahlte die Versicherung wegen Verdachts auf vorgetäuschten Diebstahl nicht. Sie nahm an, dass der Kläger weitere Originale besaß. Das Gericht gab jedoch dem Kläger Recht, da laut Sachverständigem die Kopien auch ohne Kopierspuren möglich waren. Sachverhalt und Details zu dieser Entscheidung finden Sie in der Verkehrs-Rundschau 16/04.
OLG Frankfurt a.M.: Bauchlandung für Versicherung
Nachgemachte Autoschlüssel müssen keine Kopierspuren aufweisen