Transportiert ein Dachdecker mit einem 5-Tonner Materialien zur Dachbegrünung von seinem Betriebshof zum Kunden, dann ist das mautfrei. Transportiert ein Garten- und Landschaftsbau-Unternehmer aber mit dem gleichen Fahrzeug dasselbe Material von seinem Betriebshof zum Kunden, dann zahlt er Maut. Das klingt nicht nur irrational, sondern es verstößt auch noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. Dennoch wird es genauso für die rund 20.000 Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus ab 1. Juli 2024 Wirklichkeit.
Für den GaLaBau gilt: Weil es keine "Handwerkerausnahme" geben soll, werden auch die Werkverkehre von leichten Nutzfahrzeugen über 3,5 Tonnen tzGm (technisch zulässige Gesamtmasse) mit Maut auf Autobahnen und den meisten Bundesstraßen belegt. An dieser Vorgehensweise will das Bundesverkehrsministerium festhalten.
"Es liegt doch auf der Hand: Da ist ein Fehler passiert, für den im Ministerium niemand die Verantwortung übernehmen möchte - und für den nun der GaLaBau teuer bezahlen soll", so BGL-Präsident Thomas Banzhaf. "Wenn das Bundesverkehrsministerium nicht noch in letzter Minute seine Verweigerungshaltung aufgibt, kommt die Lkw-Maut für leichte Nutzfahrzeuge im GaLaBau ab 1. Juli 2024. Das bleibt irrational, ärgerlich, und das werden wir auch in der öffentlichen Kommunikation weiter laut und deutlich sagen!"
Wie werden die Verbände des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus nun verfahren, um die Mitgliedsbetriebe weiter im Kampf gegen die Maut zu unterstützen?
"Das ist ein neuer "Maut-GAU" für das BMDV: Da ist eine Klagewelle durch die betroffenen Garten- und Landschaftsbaubetriebe gegen die nicht rechtskonforme Umsetzung eines Bundesgesetzes vorprogrammiert!" macht Thomas Banzhaf seinem Ärger Luft. "Den wichtigen Akteuren im Bundestag und in der Bundesregierung ist das Problem bekannt. Für uns unfassbar, dass sich das Bundesverkehrsministerium trotz vergleichbarer Tätigkeiten weigert, den GaLaBau von der Maut auszunehmen, wie es für das Handwerk gilt!"
Welche rechtlichen oder anderen Möglichkeiten wird der GaLaBau jetzt nutzen, um weiter gegen die Fehlentscheidung des BMDV vorzugehen?
Die GaLaBau-Verbände selbst sind nicht klagebefugt, da gegen sie weder Mautbescheide ergehen noch Bußgelder verhängt werden und auch die Voraussetzungen für eine Sammelklage fehlen. Um die Mitgliedsbetriebe weiter zu unterstützen, haben die GaLaBau-Verbände verlässliche, kompetente Ansprechpartner für die juristische Begleitung der Mitgliedsbetriebe zur erweiterten Mautpflicht.
Mitglieder können die Kontaktdaten der Kanzlei bei ihrem Landesverband erfragen. "Zudem steht unsere politische Kommunikation zum Thema Maut mit Abgeordneten, Parteien und Ministerien weiter im Fokus unserer Arbeit", so der BGL-Präsident. "Der BGL hat zum Beispiel auf den Bundesparteitagen im Frühjahr klare Botschaften gesendet. Auf unseren Social-Media-Kanälen kann jedes Mitglied aktiv an der Verbreitung mitwirken: Macht mit, sorgt für Reichweite für unser Thema! Gemeinsam bleiben wir laut! Klar ist: Wir kämpfen weiter."
Fehlende "Handwerkerausnahme" für GaLaBau Verstößt gegen das Grundgesetz
Die Formulierung im Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) bezieht mit dem Handwerk vergleichbare Tätigkeiten in die Handwerkerregelung mit ein. Ein vom BGL beauftragtes Rechtsgutachten stärkt dem GaLaBau eindeutig den Rücken. Denn das Gutachten stellt einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsprinzip des Grundgesetzes fest und belegt darüber hinaus: Das Bundesverkehrsministerium setzt die Regelungen des Gesetzes mit dem jetzigen Vorgehen nicht korrekt um. Der Gutachter des BGL ist niemand Geringeres als ein renommierter Professor für Öffentliches Recht, der gleichzeitig Mitglied im wissenschaftlichen Beirat des Bundesverkehrsministeriums ist.