Nach einem Verkehrsunfall kam es zu einer langen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und seiner Versicherung. Diese hatte zwar den Schaden gegenüber dem Unfallgegner zunächst reguliert, dann jedoch von ihrem Versicherungsnehmer den Betrag zurückverlangt. Die Begründung des beklagten Versicherers war stichhaltig und überzeugte auch die Richter. So war der Vorwurf berechtigt, dass der Kläger nach dem Unfall seine vertraglichen Aufklärungsobliegenheiten verletzt hatte. Er hatte am Unfallort zum einen gebeten, die Polizei wegen seines Alkoholgenusses nicht einzuschalten. Und – was schwerer wog – nach dem Entfernen vom Unfallort 0,35 Liter Weinbrand nachgetrunken. Damit hatte er es unmöglich gemacht, den Alkoholspiegel zum Unfallzeitpunkt korrekt zu ermitteln und gleichzeitig das Aufklärungsinteresse des Versicherers verletzt. Bei dieser Menge an Alkohol war auch von einem vorsätzlichen Nachtrunk des Klägers auszugehen, so dass die Versicherung zurecht das Geld zurückgefordert hatte. Landgericht Chemnitz 19. März 2002 Aktenzeichen: 6 S 3348/01
LG Chemnitz: Weinbrand erschwert Aufklärung
Nachtrunk kostet Versicherungsschutz