Mannheim/München. Die zunächst wirksame, später aber wieder aufgehobene Entziehung der Fahrerlaubnis führt nicht zu einer Löschung der Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in einem jetzt veröffentlichten Beschluss entschieden (Az.: 10 S 2821/03). Die Fahrerlaubnisbehörde hatte dem Kläger zunächst die Fahrerlaubnis entzogen. Als der Betroffene im Widerspruchsverfahren ein medizinisch-pyschologisches Gutachten vorlegte, nahm die Behörde von ihrer ursprünglichen Entscheidung Abstand und erteilte die Erlaubnis wieder. Da der Kläger kurz später aber wieder die 18-Punkte-Grenze überschritt, entzog die beklagte Behörde endgültig die Fahrerlaubnis. Dagegen klagte der Betroffene. Er meinte, dass wegen der erstmaligen Entziehung seine bis dahin angesammelten Punkte hätten gelöscht werden müssen gemäß (Paragraph 4 Abs. 2 Satz 3 Straßenverkehrsgesetz). Das sahen die Mannheimer Richter anders. Nach Auffassung des VGH ist für die gesetzlich vorgesehene Löschung der Punkte eine tatsächlich vollzogene Entziehung der Fahrerlaubnis mit anschließender sechsmonatiger Sperre erforderlich. Im zu entscheidenden Fall war jedoch die Entziehung der Fahrerlaubnis wieder rückgängig gemacht worden. Deshalb kam es auch nicht zur Löschung der Flensburger Punkte. Die Entscheidung des VGH ist im Volltext abgedruckt im Verkehrsdienst 4/2004, Seite 112. Näheres zum Entzug der Fahrerlaubnis und zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) in der VerkehrsRundschau 17/2004, die am 23. April erscheint. (vr/ako)
Kurzzeitige Fahrerlaubnisentziehung löscht keine Punkte
VGH Baden-Württemberg: Nur die dauerhafte Entziehung der Fahrerlaubnis tilgt Flensburger Punkte.