Die Klägerin, ein Autovermietunternehmen, hatte von der beklagten Haftpflichtversicherung Schadensersatz für ein unfallgeschädigtes Fahrzeug verlangt. Dieser belief sich auf die Höhe des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Restwert gemäß Sachverständigengutachten. Der beklagte Haftpflichtversicherer behauptete jedoch, für das Fahrzeug könne ein weit höherer Restwert erzielt werden und zahlte deshalb nur die Differenz. Zu Recht, wie das OLG Düsseldorf entschied. Denn weil die Klägerin vor Gericht nicht verraten wollte, wie viel sie tatsächlich für das Unfallfahrzeug erhalten habe, gelte der von der Beklagten angesetzte Wert als zugestanden. OLG Düsseldorf Urteil vom 22. Januar 2007 Aktenzeichen: I-1 U 102/06
Kurz und bündig: Das Versicherungsrechtsurteil
Verrät der Kläger nicht, wie viel er als Restwert für ein Unfallfahrzeug bekommen hat, so gilt der von der beklagten Versicherung angenommene Wert