Grundsätzlich handelt ein Fahrzeugführer grob fahrlässig, wenn er sich während der Fahrt umdreht und dabei einen Unfall verursacht. Der Vorwurf des schweren Sorgfaltsverstoßes entfällt allerdings, wenn sich der Fahrer spontan und gewissermaßen reflexartig nach seinem plötzlich aufschreienden Kind auf dem Rücksitz umdreht. Oberlandesgericht Saarbrücken 13. Februar 2004 Aktenzeichen: 5 W 24/04
Kurz + Bündig: Verständliche Unachtsamkeit
Bei Sorge um Kind kein grob fahrlässiges Verhalten