Eine Mietvertragskündigung wegen Zahlungsverzugs muss vom Vermieter ausreichend begründet und kann im Prozess nicht mehr nachgebessert werden. So ist eine Saldoaufstellung unzureichend, aus der sich nicht ergibt, ob es sich im einzelnen um Mietrückstände oder um ausgebliebene Nebenkostennachzahlungen handelt. Landgericht Hamburg 8. Juli 2003 Aktenzeichen: 316 S 43/03
Kurz+Bündig: Unwirksame Kündigung
Mietvertragskündigung wegen Zahlungsverzugs