Wird versucht, eine Berufungsschrift am Tag vor Ablauf der Berufungsfrist ans Gericht zu faxen und gelingt dies nur deshalb nicht, weil das Fax im Gericht nicht empfangsbereit war, darf die Berufung nicht als unzulässig verworfen werden. Bundesgerichtshof 30. September 2003 Aktenzeichen: X ZB 48/02
Kurz + Bündig: Unverschuldet Frist versäumt
Defektes Fax bei Gericht bringt keine Nachteile