Wer sein Fahrzeug verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz abstellt, darf sofort abgeschleppt werden. Es besteht keine Verpflichtung, zuvor den Aufenthaltsort des Parksünders durch eine Halterabfrage zu ermitteln. Oberverwaltungsgericht Schleswig 19. März 2002 Aktenzeichen: 4 L 118/01
Kurz + Bündig: Uneingeschränktes Halteverbot
Falschparker auf Behindertenparkplatz darf sofort abgeschleppt werden