Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist bei der Meldung eines wirtschaftlichen Totalschadens am versicherten Fahrzeug nicht berechtigt, von dem durch einen Sachverständigen ermittelten Brutto-Wiederbeschaffungswert den vollen Mehrwertsteuersatz von derzeit 16% abzuziehen. Vielmehr darf nur ein pauschaler Abzug von 2% erfolgen. Amtsgericht Frankfurt am Main 8. August 2003 Aktenzeichen: 31 C 1139/03 - 23
Kurz+Bündig: Regulierter Abzug
Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist bei der Meldung eines wirtschaftlichen Totalschadens am versicherten Fahrzeug nicht berechtigt,