Von einem Fahrverbot kann gegen Verdoppelung der Geldbuße abgesehen werden, wenn dem Betroffenen ansonsten der Verlust seines Arbeitsplatzes droht und auch in einer Gesamtschau noch Umstände hinzutreten, die eine Ausnahme von der Regelstrafe rechtfertigen. Oberlandesgericht Oldenburg 26. August 2003 Aktenzeichen: Ss 216/03
Kurz + Bündig: Nachsicht trotz grobem Verstoß
Kein Fahrverbot gegen Verdoppelung der Geldbuße