Ein Fahrzeug, bei dem nach 5000 Kilometern der Originalmotor ausgetauscht und durch einen aus Neuteilen hergestellten Motor ersetzt wird, hat keinen Mangel, der den Käufer berechtigt, vom Vertrag Abstand zu nehmen. Vielmehr ist ein solcher Motor dem Erstmotor technisch völlig gleichwertig und führt in keinem Fall zu einer erheblichen Wertminderung des Fahrzeugs. Oberlandesgericht München 13. August 2003 Aktenzeichen: 3 U 2888/03
Kurz + Bündig: Kein Qualitätsunterschied
Austauschmotor muss kein Mangel sein