Wer nachts auf einer Bundesautobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, muss mit einem Fahrverbot rechnen, auch wenn keine Fremdgefährdung vorlag und das Tempolimit nur zu Lärmschutzzwecken, nicht aber der Verkehrssicherheit wegen angeordnet wurde. Oberlandesgericht Karlsruhe 2. März 2004 Aktenzeichen: 2 Ss 25/04
Kurz + Bündig: Fahrverbot wegen Lärmschutz
Sanktion auch ohne Fremdgefährdung