Eigenverantwortliches Stolpern Wer in einer Fußgängerzone auf leicht unebenen Bodenbelag zu Sturz kommt und sich verletzt, kann nicht automatisch mit Schadensersatz rechnen. Denn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht von Seiten der zuständigen Behörden liegt nur vor, wenn der Höhenunterschied zwischen zwei Gehwegplatten mehr als 1,5 Zentimeter beträgt. Oberlandesgericht Frankfurt am Main 28. Juli 2003 Aktenzeichen: 1 U 45/01
Kurz + Bündig: Eigenverantwortliches Stolpern
Kein Schmerzensgeld für Sturz in Fußgängerzone