Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Sie ist daher nur zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent einer solche Werbung zugestimmt hat oder wenn bei Werbung gegenüber Gewerbetreibenden konkrete tatsächliche Umstände für ein sachliches Interesse des Empfängers sprechen. Bundesgerichtshof 11. März 2004 Aktenzeichen: I ZR 81/01
Kurz + Bündig: E-Mail-Werbung unter Beschuss
Spam-Mails sind gegen die guten Sitten