Ein Autohaus ist bei Internet-Auktionen in der Regel nicht verpflichtet, im Text zu einem Fahrzeugangebot auf seine Händlereigenschaft hinzuweisen, sondern kann hinter einem Pseudonym agieren. Ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht kann hierin nicht gesehen werden. Oberlandesgericht Oldenburg 20. Januar 2003 Aktenzeichen: 1 W 6/03
Kurz+Bündig:Anonymer Händler
Hinweis auf Händlereigenschaft bei Internet-Auktionen