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Feinstauburteil hat Konsequenzen für Logistik – Transitverbot für LKW

28.09.2007 15:54 Uhr

Städte sind verpflichtet, Bewohner von stark befahrenen Straßen notfalls auch mit zeitweiligen Fahrverboten vor gesundheitsschädlichem Feinstaub zu schützen.

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Leipzig/München. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hervor (Az BVerwG 7 C 36.07), das sich mit der Situation in München beschäftigt hatte. Nach Angaben des Gerichts dürfen Städte mögliche Maßnahmen nicht mit dem Hinweis ablehnen, dass noch kein landesweiter Aktionsplan zur Luftreinhaltung vorliegt. Stattdessen müssten sie sofort handeln und etwa den Lastwagenverkehr betroffener Straßen umleiten. Der konkrete Fall muss erneut in Bayern verhandelt werden. Anlass des Prozesses war die Klage des Geschäftsführers der Grünen in Bayern, Dieter Janecek. Der 31-Jährige wohnt in München an einer der bundesweit am stärksten durch Feinstaub belasteten Straßen, am Mittleren Ring. Er wollte erreichen, dass die Stadt Einzelmaßnahmen wie Fahrverbote erlässt, wenn die Grenzwerte überschritten werden. Der Verwaltungsgerichtshof in München hatte dies zuvor abgelehnt. Die Stadt München teilte mit, sie werde nach dem Urteil einen Aktionsplan gegen Feinstaub zügig einführen. Noch in diesem Jahr soll ein Transitverbot für Lastwagen umgesetzt werden. Unklar bleibe aber weiter, wie der Verkehr auf der Hauptverkehrsader, die in dem Abschnitt täglich von 123.000 Fahrzeugen befahren werde, derart drastisch reduziert werden kann, dass die EU-Feinstaubgrenzwerte eingehalten werden. Obwohl das Bundesgericht im Sinn des Klägers entschied, muss der konkrete Fall jedoch erneut in München verhandelt werden. Janecek konnte am Donnerstag nicht nachweisen, dass die Grenzwerte auch an seiner Wohnung überschritten wurden. Die Messstation steht rund einen Kilometer entfernt. Die Leipziger Richter warfen München in der Verhandlung am Donnerstag Tatenlosigkeit im Kampf gegen die gesundheitsschädliche Feinstaubbelastung vor. Es könne nicht sein, dass die Stadt so lange die Hände in den Schoß lege, bis ein umfangreicher Aktionsplan ausgearbeitet sei. Es gehe nicht darum, sofort das Optimale zu erreichen. Auch eine Linderung der Belastung könne schon hilfreich sein, sagten die Richter. Janecek hatte bereits im März dieses Jahres vor dem Bundesgericht um einen Aktionsplan gekämpft. Das erhoffte Grundsatzurteil blieb aber aus, der Fall (Az: BVerwG 7 C 9.06) wurde dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorgelegt. Ein Urteil ist bisher nicht absehbar. Nach dem Urteil sieht die Bundesregierung keinen Handlungsbedarf des Bundesgesetzgebers. Für die Einhaltung der EU-Bestimmungen zur Reduzierung des gesundheitsschädlichen Feinstaubs seien die Bundesländer und ihre Kommunen zuständig, sagte ein Sprecher des Bundesumweltministeriums.

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