Brüssel. Die EU-Kommission hat sich in einer Mitteilung zur zulässigen Dauer der LKW-Kabotage geäußert. Die Klärung dieser Frage sei in der Verordnung 3118/93 vom 25.10.1993 versäumt worden, bekennt sie. Deshalb herrsche „Unsicherheit“ darüber, wie lange Fuhrbetriebe innerhalb eines anderen EU-Landes „zeitweilige“ LKW-Dienste ausüben dürfen. In der Regel sollte der Lastwagen nach einem Monat ins Land seiner Zulassung zurückkehren, konstatiert die EU-Behörde. So stehe es auch in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 2.7.2002 in der Rechtssache „Andreas Hoves“ (Aktenzeichen C-115/00). Danach müsse der Transportunternehmer nachweisen können, dass sein Fahrzeug das Kabotageland „mindestens einmal im Monat“ verlassen habe. Eine solche Regelung sei in Großbritannien bereits in Kraft. Kabotagedienste müssten laut EuGH „vorübergehend sein und dürfen keinen dauerhaften, häufigen, regelmäßigen oder kontinuierlichen Charakter haben“. Völlig unzulässig sei, dass ein Kabotage-LKW das Gastland nie verlasse. Die Kommission will Streitfälle künftig nach diesen EuGH-Kriterien beurteilen. So habe sie bereits einen französischen Erlass abgelehnt, der die Kabotage auf eine Woche beschränkte. (dw)
EU-Kommission klärt Dauer der LKW-Kabotage
In der Regel sollte der Lastwagen nach einem Monat ins Land seiner Zulassung zurückkehren – die Transporttätigkeit innerhalb eines anderen Landes sollte nicht kontinuierlich sein