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Erteilung von CEMT-Genehmigungen für das Jahr 2008

01.08.2007 09:29 Uhr

Antragsunterlagen für die Erteilung von CEMT-Jahresgenehmigungen für das Jahr 2008 können ab Anfang September 2007 bei den Außenstellen des Bundesamtes für Güterverkehr angefordert werden.

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Bonn. Antragsschluss ist der 1. Oktober 2007. CEMT-Genehmigungen berechtigen zu Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen den CEMT-Mitgliedstaaten. Dies sind die Staaten der Europäischen Union sowie Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und eine Vielzahl ost- und südosteuropäischer Staaten. CEMT-Genehmigungen werden grundsätzlich nur für mindestens „EURO3 sichere“ Fahrzeuge erteilt. In Österreich, Italien und Griechenland gilt allerdings nur eine beschränkte Anzahl der erteilten Genehmigungen. Soweit für Österreich gültige Genehmigungen zur Verfügung stehen, werden diese grundsätzlich an diejenigen Unternehmer neuerteilt, denen bisher keine oder maximal eine österreichfreie CEMT-Genehmigung erteilt worden ist. Alle CEMT-Genehmigungen, die in Österreich gelten, werden ausschließlich für „EURO4 sichere“ Fahrzeuge neuerteilt. Im Verfahren zur Wiedererteilung von CEMT-Jahresgenehmigungen müssen die Antragsteller mindestens 12 Beförderungen im Bewertungszeitraum nachweisen, bei denen der Be- oder Entladeort in einem CEMT-Mitgliedstaat liegt, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt oder ein solcher Staat im Transit durchfahren wird („CEMT-Beförderung“). Für eine Wiedererteilung einer CEMT-Jahresgenehmigung, die ohne Österreich-, Italien- oder Griechenland-Sperrstempel erteilt wurde, müssen im Bewertungszeitraum entsprechende CEMT-Beförderungen in oder aus diesen Ländern nachgewiesen werden. Im Neuerteilungsverfahren ist für Inhaber einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder einer Gemeinschaftslizenz grundsätzlich eine hohe Anzahl von Verkehrsverbindungen zwischen CEMT-Mitgliedstaaten notwendig. Bei diesen Verkehrsverbindungen muss in mindestens einem befahrenen Staat die Gemeinschaftslizenz keine Gültigkeit besitzen („CEMT-Beförderung“). Die bisher durchgeführten Beförderungen sind ggf. nachzuweisen. In Ausnahmefällen können auch CEMT-Jahresgenehmigungen neuerteilt werden, wenn noch keine CEMT-Beförderungen durchgeführt wurden, dies jedoch für 2008 glaubhaft gemacht wird. Für die Neuerteilung einer österreich-, italien- oder griechenlandfreien CEMT-Jahresgenehmigung ist der Bedarf entsprechend zu begründen und ggf. geeignet nachzuweisen. Der Bewertungszeitraum sowohl für das Wieder- als auch für das Neuerteilungsverfahren erstreckt sich vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des laufenden Jahres. CEMT-Kurzzeitgenehmigungen werden 2008 nur noch für Fahrzeuge erteilt, die mindestens dem Standard „supergrün“ der CEMT entsprechen. Für CEMT-Kurzzeitgenehmigungen, die in Italien und Griechenland gültig sein sollen, müssen die Fahrzeuge mindestens den „EURO 3 sicher“ Standard erfüllen.

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