Jedes Unternehmen, das als Bekannter Versender zugelassen werden will, muss einen Sicherheitsbeauftragten für Luftfracht bestimmen und enstprechend geschult werden.
Der Luftsicherheitsbeauftragte ist direkter Ansprechpartner zwischen dem zugelassenen Unternehmen und dem Luftfahrt-Bundesamt. Er ist der zentrale Verantwortliche des Bekannten Versenders für den Bereich Luftfrachtsicherheit. Luftfracht darf nur dann „sicher" abgefertigt werden, wenn der Beauftragte für die Sicherheit in der Betriebsstätte vor Ort ist. Der Beauftragte für die Sicherheit kann für diesen Fall über Stellvertreter verfügen, welche dieselben Voraussetzungen erfüllen müssen, insbesondere über die gleiche Schulung.
Voraussetzungen:
Voraussetzung für diese Stelle ist eine positiv beschiedene Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz, eine erfolgreich absolvierte 35-stündige Luftsicherheitsschulung sowie das Befähigungszeugnis.
Hat ein Bekannter Versender mehrere Betriebsstätten, wird für jede Betriebsstätte eine Person benötigt, die die Voraussetzung des Beauftragten für die Sicherheit erfüllt. Der Beauftragte für die Sicherheit ist dann der hauptverantwortliche Ansprechpartner zwischen dem bekannten Versender und dem Luftfahrt-Bundesamt. Der Vertraute Verantwortliche wiederum ist für die lokale Betriebsstätte innerhalb des Unternehmens zuständig. Auch hier gilt: Ist der Vertraute Verantwortliche nicht in der Betriebsstätte vor Ort, darf Luftfracht nicht als „sicher" abgefertigt werden.