Der Betroffene war als Berufskraftfahrer außerorts mit 30 Stundenkilometern über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geblitzt worden. Der Landrat verhängte daraufhin ein Bußgeld von 60 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Auf den Einspruch des Betroffenen hob das Amtsgericht das Fahrverbot auf und erhöhte stattdessen die Geldbuße auf 100 Euro. Zur Begründung führte der Richter aus, dass der Mann Berufskraftfahrer sei, zuvor erst zweimal wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Erscheinung getreten und zudem dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei. Diese Entscheidung wurde vom OLG Hamm jedoch aufgehoben. Nach Auffassung der dortigen Richter habe das Amtsgericht die Gründe, die trotz Vorliegen eines Regelfalls für ein Absehen vom Fahrverbot sprächen, nicht überzeugend dargelegt. Ein Absehen vom Fahrverbot käme nur in Einzelfällen in Betracht, in denen der Sachverhalt zu Gunsten des Betroffenen so erheblich vom Normalfall abweiche, dass die Verhängung eines Fahrverbotes unangemessen wäre. Allein der Umstand, dass der Betroffene Berufskraftfahrer sei, reiche dafür nicht aus: Der Mann könne das Fahrverbot schließlich weitgehend in die Zeit seines Jahresurlaubs legen. (aru) OLG Hamm Beschluss vom 20. Mai 2005 Aktenzeichen: 2 Ss OWi 108/05
Das Urteil der Woche: Wenig Gnade beim Fahrverbot
Berufskraftfahrer sind nicht automatisch vor einem Fahrverbot gefeit