Die Beklagte war mit der Beförderung von zwei Paketen in die USA beauftragt. Eines der Pakete, dessen Inhalt angeblich einen Wert von 52.300 US-Dollar hatte, geriet auf dem Transportweg in Verlust. Der Transportversicherer der Versenderin sowie die Beklagte stritten jetzt um Schadensersatz. Die Beklagte berief sich dabei auf ein Mitverschulden der Versenderin, weil diese eine Wertdeklaration unterlassen habe. Außerdem sei das deutsche Recht mit seinen hohen Sorgfaltsanforderungen nicht anwendbar, weil die Erfüllung in den USA erfolgen sollte. Nach dem Internationalen Privatrecht sei für die Anforderungen an Kontrolle und Sorgfalt daher auf die weitaus geringeren US-amerikanischen Maßstäbe abzustellen. Dem folgten die Richter des Bundesgerichtshofs nicht. Beide Parteien seien in Deutschland ansässig, so dass zunächst von einer stillschweigenden Vereinbarung der Anwendbarkeit deutschen Rechts auszugehen sei. Außerdem werde bei einem Güterbeförderungsvertrag vermutet, dass das Recht des Staates Anwendung finden solle, in dem der Beförderer seine Hauptniederlassung habe. Dieser Grundsatz gelte auch für multimodale Transporte. Das Recht des Erfüllungsortes, also das US-amerikanische Recht, könne zwar für die äußere Abwicklung der Erfüllung herangezogen werden, nicht aber für die Beurteilung der wesentlichen Vertragspflichten und den Haftungsmaßstab. Nach deutschem Recht war das Verhalten der Beklagten bewusst fahrlässig, weil keine ausreichenden Schnittstellenkontrollen vorgesehen waren. Die Klägerin musste sich aber ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil die Versenderin auf den Wert der Sendung hätte hinweisen müssen. (pop/aru) BGH Urteil vom 29. Juni 2006 Aktenzeichen: I ZR 168/03
Das Urteil der Woche: Multimodale Transporte in den USA
Sind Versender und Beförderer in Deutschland ansässig, gilt auch für den Transport in die USA deutsches Recht als stillschweigend vereinbart